Die Vorinstanz werfe der Beschuldigten implizit vor, erst gegen Ende des Verfahrens anlässlich des erfolgten Gegenangriffs eine Fälschungsanleitung vorgelegt zu haben. Dies sei tatsachenwidrig, da sie den Fälschungsvorwurf bereits kurz nach dem ersten Vorhalt der in Frage stehenden SMS und E-Mail vorgebracht habe (pag. 91). Ausserdem sei sie erst durch die von der Vorinstanz im Anschluss an die Hauptverhandlung in Auftrag gegebenen Abklärungen veranlasst worden, sich mit der nicht wenig komplexen Materie der Fälschung von SMS und der dabei zurückbleibenden Spuren zu befassen.