Es sei daher fraglich, weshalb er im Januar 2012 den Garagisten zur Auszahlung des Betrages aufforderte. Habe der Straf- und Zivilkläger bereits Mitte 2011 Kenntnis von dieser Tatsache gehabt, seien auch die belastenden SMS-Korrespondenzen ab 6. September 2011 (pag. 49 ff.) überhaupt nicht nachvollziehbar. Auch sei in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb sich der Straf- und Zivilkläger erst im Herbst 2011 nach dem Verbleib des erwarteten Geldes erkundigt habe (zum Ganzen vgl. pag. 496 ff.). Die Vorinstanz werfe der Beschuldigten implizit vor, erst gegen Ende des Verfahrens anlässlich des erfolgten Gegenangriffs eine Fälschungsanleitung vorgelegt zu haben.