beim Garagisten die Herausgabe des Verkaufserlöses für den Fiat Abarth verlangt habe. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er jedoch zu Protokoll gegeben, er habe – soweit er sich erinnere – zirka Mitte 2011 mit der Garage H.________ telefonischen Kontakt aufgenommen und sei dort auch vorbeigegangen, wo ihm eine Kopie der Quittung der Auszahlung des in Frage stehenden Betrages von CHF 28‘000.00 an die Beschuldigte ausgehändigt worden sei (pag. 286, Z. 153 ff.). Es sei daher fraglich, weshalb er im Januar 2012 den Garagisten zur Auszahlung des Betrages aufforderte.