494 ff.). Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz seien die Aussagen des Straf- und Zivilklägers keineswegs logisch. Der Straf- und Zivilkläger sei völlig unglaubwürdig, wenn er ausführe, die in Sachen Rallye völlig unerfahrene Beschuldigte nicht aus finanziellen Gründen, sondern deshalb zu seiner Co-Pilotin gemacht zu haben, weil diese sich das so sehr gewünscht habe. Es sei offensichtlich, dass angesichts der von der Beschuldigten in Aussicht gestellten finanziellen Unterstützung finanzielle Interessen des Straf- und Zivilklägers massgeblich im Vordergrund gestanden hätten. Die Beschuldigte sei emotional vom Strafund Zivilkläger abhängig gewesen.