492 f.). Die Vorinstanz habe die objektive Tatsache, dass die bestrittene Echtheit der in Frage stehenden SMS nicht überprüft werden könne, schlichtweg unterschlagen. Der Sachverständige habe zusammenfassend ausgeführt, dass im Rahmen seiner Untersuchungen zwar keine Spuren von allfälligen Fake-SMS oder entsprechenden Apps zur Herstellung von Fake-SMS gefunden werden konnten, habe aber nicht ausschliessen können, dass solche Manipulationen dennoch stattgefunden haben könnten. Die Vorinstanz habe in ihrer Beweiswürdigung demnach nicht auf die fraglichen SMS zur Begründung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers abstellen dürfen (pag. 494 ff.).