Die Verteidigung wendet gegen das Beweisergebnis der Vorinstanz im Wesentlichen ein, diese habe in ihrer Würdigung der Art der Zusammenarbeit und dem zivilrechtlichen Gesellschaftsverhältnis (einfache Gesellschaft) zwischen der Beschuldigten und dem Strafund Zivilkläger fälschlicherweise keine bzw. nur eine marginale Bedeutung zugemessen. Ob dem Straf- und Zivilkläger durch die behauptete Nichtaushändigung des Gewinns aus dem Verkauf des Fiat Abarth ein vermögensrechtlicher Schaden entstanden sei, könne nur abschliessend beurteilt werden, wenn diesem im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses überhaupt noch Forderungen gegenüber der Beschuldigten zustünden (pag. 492 f.).