Hierfür wäre jedoch grössere kriminelle Energie, eine gute Planung und ein gutes Compu- ter-Grundwissen nötig. Nach ihrer Auffassung gibt es bezüglich des Straf- und Zivilklägers in den Akten keine derartigen Hinweise (zum Ganzen vgl. pag. 420 ff. = S. 18 ff. der Urteilsbegründung).