Sie stufte die Aussagen der Beschuldigten als nicht glaubhaft ein. Die Sachverhaltsdarstellungen des Straf- und Zivilklägers hingegen qualifizierte sie als glaubhaft, da sie nachvollziehbar und nicht widersprüchlich seien und durch die nachgereichten SMS und E-Mail untermauert würden. Sie führt aus, sie sei sich im Klaren, dass es angesichts der Ausführungen des Sachverständigen grundsätzlich möglich wäre, SMS-Protokolle abzuändern, ohne Spuren zu hinterlassen. Hierfür wäre jedoch grössere kriminelle Energie, eine gute Planung und ein gutes Compu- ter-Grundwissen nötig.