4 schuldigte für die Erstellung und Weiterleitung des aktenkundigen verfälschten Einzahlungsbelegs, welcher die Überweisung eines Betrags von CHF 28‘005.00 beweisen sollte, verantwortlich sei. Die Aussagen der Beschuldigten würden teilweise konstruiert, teilweise unlogisch und damit wie Schutzbehauptungen wirken. Sie stufte die Aussagen der Beschuldigten als nicht glaubhaft ein.