49 ff.), deren Echtheit von der Beschuldigten zumindest teilweise bestritten wird, und zwei Berichte des FDFs vom 23. Dezember 2014 (pag. 308 f.) und vom 22. April 2015 (pag. 366). 9. Beurteilung der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweise zum Schluss, dass die Beschuldigte den Verkaufserlös für den Fiat Abarth im Betrag von CHF 28‘000.00 dem Strafund Zivilkläger bis anhin nicht übergeben habe. Weiter stand für sie fest, dass die Be-