Neben den Aussagen der Beschuldigten, des Straf- und Zivilklägers, der Mutter der Beschuldigten, des Bruders des Straf- und Zivilklägers sowie des Sachverständigen I.________ des Fachbereichs Digitale Forensik (FDF) der Kantonspolizei Bern als subjektive Beweismittel sind auch zahlreiche objektive Beweismittel vorhanden. In den bestrittenen Punkten handelt es sich hierbei insbesondere um die Fotografie des verfälschten Einzahlungsbelegs (pag. 35), zahlreiche vom Straf- und Zivilkläger zu den Akten gegebenen SMS und E-Mail (pag. 49 ff.), deren Echtheit von der Beschuldigten zumindest teilweise bestritten wird, und zwei Berichte des FDFs vom 23. Dezember 2014 (pag.