Es ist hingegen bestritten, ob die Beschuldigte die CHF 28‘000.00 in bar nach Erhalt dem Straf- und Zivilkläger übergeben hat oder nicht. Die Beschuldigte bestreitet sodann auch, den verfälschten Einzahlungsbeleg erstellt zu haben. Bestritten ist weiter der Bestand bzw. der Umfang gegenseitiger finanzieller Ansprüche zwischen der Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger aus dem gemeinsam betriebenen Rallyesport sowie die Berechtigung am gewonnenen Fiat Abarth. 8. Objektive und subjektive Beweismittel