Unbestritten ist insbesondere, dass zwischen der Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger eine Liebesbeziehung bestand. Ungefähr im selben Zeitraum, in den Jahren 2010 und 2011, bildeten sie zudem ein Rallye-Team. Die Beschuldigte fuhr im Rennauto des Straf- und Zivilklägers als Co-Pilotin mit, erledigte organisatorische Vorkehren und beteiligte sich auch finanziell grosszügig am Motorsport des Straf- und Zivilklägers. Der an einem gemeinsam bestrittenen Rallye gewonnene Fiat Abarth wurde an die Garage H.________ in F.________ geliefert, welche der Beschuldigten am 24. Mai 2011 den Kaufpreis von CHF 28‘000.00 in bar übergab, was diese quittierte (pag. 42). Erwiesen ist anhand einer