Da die Berufung nur zu Gunsten der Beschuldigte ergriffen wurde und mangels Anschlussberufung des Straf- und Zivilklägers, ist die Kammer jedoch an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. Im Zivilpunkt darf die Kammer das Urteil hingegen zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers abändern (Art. 391 Abs. 3 StPO e contrario).