4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Rechtsmittelinstanz kommt im Berufungsverfahren volle Kognition zu (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im Zivilpunkt ist sie jedoch an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. a StPO). Zufolge vollumfänglicher Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils hat die Kammer dieses in sämtlichen Punkten zu überprüfen. Da die Berufung nur zu Gunsten der Beschuldigte ergriffen wurde und mangels Anschlussberufung des Straf- und Zivilklägers, ist die Kammer jedoch an das Verschlechterungsverbot gemäss Art.