2. Die Zivilklage des Privatklägers sei abzuweisen. 3. Die Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens) seien vom Staat zu tragen. 2 4. Der Beschuldigten sei eine Entschädigung für die Kosten ihrer Wahlverteidigung gemäss Kostennote von Herrn Rechtsanwalt G.________ vom 4. Februar 2013 in der Höhe von 2‘266.60 auszurichten.