472/474) ihr Einverständnis erklärten, ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 12. Januar 2016 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 477 f.). Die schriftliche Berufungsbegründung der Beschuldigten datiert vom 14. März 2016 und ging am folgenden Tag beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 491 ff.). Am 26. Mai 2016 nahm der Straf- und Zivilkläger zur Berufungsbegründung Stellung (pag. 522 ff.). Die Beschuldigte verzichtete nach Abschluss des Schriftenwechsels darauf, Gegenbemerkungen anzubringen.