Der Straf- und Zivilkläger teilte mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 mit, er verzichte auf eine Anschlussberufung (pag. 464 f.). Am 17. Dezember 2015 forderte die Verfahrensleitung die beiden Parteivertretungen zur Mitteilung auf, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 468). Nach dem sowohl die Beschuldigte als auch der Straf- und Zivilkläger je mit Eingaben vom 11. Januar 2016 (pag. 472/474) ihr Einverständnis erklärten, ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 12. Januar 2016 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag.