2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte am 24. Juli 2015 durch ihre amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 441). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 7. Dezember 2015 erklärte die Beschuldigte die vollumfängliche Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils (pag. 455 f.). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft den Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 462). Der Straf- und Zivilkläger teilte mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 mit, er verzichte auf eine Anschlussberufung (pag.