Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 15 360 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Oktober 2016 Besetzung Oberrichter Weber (Präsident i.V.), Oberrichter Zihlmann, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und D.________ vertreten durch Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Veruntreuung, Urkundenfälschung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 16.07.2015 (PEN 2014 280) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 16. Juli 2015 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) der Veruntreuung sowie der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 3‘600.00, sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18‘245.70 (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) und einer Entschädigung an D.________ (nachfol- gend: Straf- und Zivilkläger) von CHF 15‘498.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Weiter wurde die Beschuldigte im Zivilpunkt zur Bezahlung von CHF 28‘000.00 Schadenersatz zuzüglich fünf Prozent Zins seit dem 25. Mai 2011 an den Straf- und Zivilkläger verurteilt (pag. 397 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte am 24. Juli 2015 durch ihre amtliche Vertei- digerin, Rechtsanwältin B.________, form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 441). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 7. Dezember 2015 erklärte die Beschuldigte die vollumfängliche Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils (pag. 455 f.). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft den Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 462). Der Straf- und Zi- vilkläger teilte mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 mit, er verzichte auf eine Anschluss- berufung (pag. 464 f.). Am 17. Dezember 2015 forderte die Verfahrensleitung die beiden Parteivertretungen zur Mitteilung auf, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Ver- fahrens einverstanden seien (pag. 468). Nach dem sowohl die Beschuldigte als auch der Straf- und Zivilkläger je mit Eingaben vom 11. Januar 2016 (pag. 472/474) ihr Einver- ständnis erklärten, ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 12. Januar 2016 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 477 f.). Die schriftliche Berufungsbe- gründung der Beschuldigten datiert vom 14. März 2016 und ging am folgenden Tag beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 491 ff.). Am 26. Mai 2016 nahm der Straf- und Zivilkläger zur Berufungsbegründung Stellung (pag. 522 ff.). Die Beschuldigte verzichtete nach Abschluss des Schriftenwechsels darauf, Gegenbemerkungen anzubringen. 3. Anträge der Parteien In ihrer Berufungsbegründung vom 14. März 2016 stellte und begründete Rechtsanwältin B.________ namens der Beschuldigten folgende Anträge (pag. 492): 1. Die Beschuldigte sei freizusprechen, 1.1 vom Vorwurf der Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit von Mitte März 2011 bis ins- besondere 25.05.2011, in C.________, F.________ und anderswo, z.N. von D.________ im Deliktsbetrag von CHF 28‘000.00; 1.2 vom Vorwurf der Urkundenfälschung, angeblich begangen am 28.09.2011 in C.________. 2. Die Zivilklage des Privatklägers sei abzuweisen. 3. Die Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens) seien vom Staat zu tragen. 2 4. Der Beschuldigten sei eine Entschädigung für die Kosten ihrer Wahlverteidigung gemäss Kos- tennote von Herrn Rechtsanwalt G.________ vom 4. Februar 2013 in der Höhe von 2‘266.60 auszurichten. Rechtsanwalt E.________ beantragte in seiner Stellungnahme namens des Straf- und Zivilklägers Folgendes: 1. Die Berufung der Berufungsführerin vom 16. Juli 2015 gegen den Entscheid des Regionalge- richts Bern-Mittelland vom 16. Juli 2015 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16. Juli 2015 sei vollumfänglich zu bestäti- gen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Rechtsmittelinstanz kommt im Berufungsverfahren volle Kognition zu (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfas- send zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im Zivilpunkt ist sie jedoch an die Anträge der Par- teien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. a StPO). Zufolge vollumfänglicher Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils hat die Kammer dieses in sämtlichen Punkten zu überprüfen. Da die Berufung nur zu Gunsten der Beschuldigte er- griffen wurde und mangels Anschlussberufung des Straf- und Zivilklägers, ist die Kammer jedoch an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. Im Zivilpunkt darf die Kammer das Urteil hingegen zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers abändern (Art. 391 Abs. 3 StPO e contrario). 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In ihrer Berufungserklärung vom 7. Dezember 2015 beantragte Rechtsanwältin B.________ die Durchführungen ergänzender Einvernahmen der Beschuldigten und des Straf- und Zivilklägers (pag. 455). Rechtsanwalt E.________ beantragte mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 die Abweisung des Beweisantrags (pag. 464). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 wies die Verfahrensleitung den Beweisantrag der Beschuldigten ab (pag. 467 f.). Von Amtes wegen wurden ebenfalls mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ein aktueller Strafregisterauszug der Beschuldigten eingeholt (pag. 468). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwürfe Der Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift (pag. 247 f.) vorgeworfen, den ihr vom Straf- und Zivilkläger zwecks Verkauf anvertrauten Personenneuwagen Fiat Cinquecento 500 Abarth 135 T-Jet an die Garage H.________ geliefert zu haben. Diese soll ihr dafür am 24. Mai 2011 Bargeld in der Höhe von CHF 28‘000.00 übergeben haben, welches sie in der Folge nicht wie vereinbart an den Straf- und Zivilkläger weitergeleitet, sondern sich zur unrechtmässigen Bereicherung angeeignet haben soll. Weiter soll die Beschuldigte am 3 28. September 2011 auf der Poststelle Schwarzenburg mittels Einzahlungsschein CHF 5.00 auf das Postkonto .________ lautend auf den Bruder des Straf- und Zivilklägers ein- bezahlt haben. Danach soll sie den von der Poststelle abgestempelten Einzahlungsbeleg verfälscht haben, indem sie die Zahlenfolge 2 8 0 0 vor die quittierte Zahl 5 schrieb. Den verfälschten Einzahlungsbeleg über den Betrag von CHF 28‘005.00 soll sie in der Folge dem Straf- und Zivilkläger zu ihrer Entlastung entgegengehalten und behauptet haben, der Erlös aus dem Verkauf des Fiat Abarth sei an seinen Bruder überwiesen worden, bei wel- chem der Straf- und Zivilkläger noch Schulden aus einem Privatdarlehen hatte. 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist insbesondere, dass zwischen der Beschuldigten und dem Straf- und Zivil- kläger eine Liebesbeziehung bestand. Ungefähr im selben Zeitraum, in den Jahren 2010 und 2011, bildeten sie zudem ein Rallye-Team. Die Beschuldigte fuhr im Rennauto des Straf- und Zivilklägers als Co-Pilotin mit, erledigte organisatorische Vorkehren und beteilig- te sich auch finanziell grosszügig am Motorsport des Straf- und Zivilklägers. Der an einem gemeinsam bestrittenen Rallye gewonnene Fiat Abarth wurde an die Garage H.________ in F.________ geliefert, welche der Beschuldigten am 24. Mai 2011 den Kaufpreis von CHF 28‘000.00 in bar übergab, was diese quittierte (pag. 42). Erwiesen ist anhand einer Bestätigung der Postfinance im Übrigen, dass am 28. September 2011 eine Person einen Betrag von CHF 5.00 auf das Postkonto .________ unter Angabe des Bruders des Straf- und Zivilklägers als Begünstigten einbezahlt hat. Dieser Betrag konnte von der Empfän- gerbank nicht weiterverbucht werden und wurde retourniert (pag. 37 f.). Es ist hingegen bestritten, ob die Beschuldigte die CHF 28‘000.00 in bar nach Erhalt dem Straf- und Zivilkläger übergeben hat oder nicht. Die Beschuldigte bestreitet sodann auch, den verfälschten Einzahlungsbeleg erstellt zu haben. Bestritten ist weiter der Bestand bzw. der Umfang gegenseitiger finanzieller Ansprüche zwischen der Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger aus dem gemeinsam betriebenen Rallyesport sowie die Berechtigung am gewonnenen Fiat Abarth. 8. Objektive und subjektive Beweismittel Neben den Aussagen der Beschuldigten, des Straf- und Zivilklägers, der Mutter der Be- schuldigten, des Bruders des Straf- und Zivilklägers sowie des Sachverständigen I.________ des Fachbereichs Digitale Forensik (FDF) der Kantonspolizei Bern als subjek- tive Beweismittel sind auch zahlreiche objektive Beweismittel vorhanden. In den bestritte- nen Punkten handelt es sich hierbei insbesondere um die Fotografie des verfälschten Ein- zahlungsbelegs (pag. 35), zahlreiche vom Straf- und Zivilkläger zu den Akten gegebenen SMS und E-Mail (pag. 49 ff.), deren Echtheit von der Beschuldigten zumindest teilweise bestritten wird, und zwei Berichte des FDFs vom 23. Dezember 2014 (pag. 308 f.) und vom 22. April 2015 (pag. 366). 9. Beurteilung der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweise zum Schluss, dass die Be- schuldigte den Verkaufserlös für den Fiat Abarth im Betrag von CHF 28‘000.00 dem Straf- und Zivilkläger bis anhin nicht übergeben habe. Weiter stand für sie fest, dass die Be- 4 schuldigte für die Erstellung und Weiterleitung des aktenkundigen verfälschten Einzah- lungsbelegs, welcher die Überweisung eines Betrags von CHF 28‘005.00 beweisen sollte, verantwortlich sei. Die Aussagen der Beschuldigten würden teilweise konstruiert, teilweise unlogisch und damit wie Schutzbehauptungen wirken. Sie stufte die Aussagen der Be- schuldigten als nicht glaubhaft ein. Die Sachverhaltsdarstellungen des Straf- und Zivilklä- gers hingegen qualifizierte sie als glaubhaft, da sie nachvollziehbar und nicht widersprüch- lich seien und durch die nachgereichten SMS und E-Mail untermauert würden. Sie führt aus, sie sei sich im Klaren, dass es angesichts der Ausführungen des Sachverständigen grundsätzlich möglich wäre, SMS-Protokolle abzuändern, ohne Spuren zu hinterlassen. Hierfür wäre jedoch grössere kriminelle Energie, eine gute Planung und ein gutes Compu- ter-Grundwissen nötig. Nach ihrer Auffassung gibt es bezüglich des Straf- und Zivilklägers in den Akten keine derartigen Hinweise (zum Ganzen vgl. pag. 420 ff. = S. 18 ff. der Ur- teilsbegründung). 10. Vorbringen der Parteien 10.1 Berufungsbegründung der Beschuldigten Die Verteidigung wendet gegen das Beweisergebnis der Vorinstanz im Wesentlichen ein, diese habe in ihrer Würdigung der Art der Zusammenarbeit und dem zivilrechtlichen Ge- sellschaftsverhältnis (einfache Gesellschaft) zwischen der Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger fälschlicherweise keine bzw. nur eine marginale Bedeutung zugemessen. Ob dem Straf- und Zivilkläger durch die behauptete Nichtaushändigung des Gewinns aus dem Verkauf des Fiat Abarth ein vermögensrechtlicher Schaden entstanden sei, könne nur abschliessend beurteilt werden, wenn diesem im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses überhaupt noch Forderungen gegenüber der Beschuldigten zustünden (pag. 492 f.). Die Vorinstanz habe die objektive Tatsache, dass die bestrittene Echtheit der in Frage stehenden SMS nicht überprüft werden könne, schlichtweg unterschlagen. Der Sachver- ständige habe zusammenfassend ausgeführt, dass im Rahmen seiner Untersuchungen zwar keine Spuren von allfälligen Fake-SMS oder entsprechenden Apps zur Herstellung von Fake-SMS gefunden werden konnten, habe aber nicht ausschliessen können, dass solche Manipulationen dennoch stattgefunden haben könnten. Die Vorinstanz habe in ihrer Beweiswürdigung demnach nicht auf die fraglichen SMS zur Begründung der Glaubhaftig- keit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers abstellen dürfen (pag. 494 ff.). Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz seien die Aussagen des Straf- und Zivilklägers keineswegs logisch. Der Straf- und Zivilkläger sei völlig unglaubwürdig, wenn er ausführe, die in Sachen Rallye völlig unerfahrene Beschuldigte nicht aus finanziellen Gründen, son- dern deshalb zu seiner Co-Pilotin gemacht zu haben, weil diese sich das so sehr ge- wünscht habe. Es sei offensichtlich, dass angesichts der von der Beschuldigten in Aus- sicht gestellten finanziellen Unterstützung finanzielle Interessen des Straf- und Zivilklägers massgeblich im Vordergrund gestanden hätten. Die Beschuldigte sei emotional vom Straf- und Zivilkläger abhängig gewesen. Der Straf- und Zivilkläger habe zur Rückzahlung des Darlehens seines Bruders Geld benötigt und im Wissen darum, dass die Beschuldigte die Aushändigung des Verkaufserlöses des Fiat Abarth an ihn nicht werde belegen können, das Schlichtungsverfahren eingeleitet. Als er dann von der Schlichtungsvorsitzenden dar- auf hingewiesen worden sei, dass in zivilrechtlicher Hinsicht die einfache Gesellschaft der Parteien zu liquidieren sei, sowie nach dem Erhalt der Zusammenstellung der von der Be- 5 schuldigten geleisteten Zahlungen und im Wissen, dass er bei der Liquidation der einfa- chen Gesellschaft wohl seinerseits der Beschuldigten noch etwas schulden würde, habe er sich zur Einreichung der vorliegend zu beurteilenden Strafanzeige entschlossen. Weiter sei aktenkundig, dass der Straf- und Zivilkläger mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 12. Januar 2012 (pag. 39) beim Garagisten die Herausgabe des Verkaufserlöses für den Fiat Abarth verlangt habe. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er jedoch zu Protokoll gegeben, er habe – soweit er sich erinnere – zirka Mitte 2011 mit der Garage H.________ telefonischen Kontakt aufgenommen und sei dort auch vorbeigegangen, wo ihm eine Ko- pie der Quittung der Auszahlung des in Frage stehenden Betrages von CHF 28‘000.00 an die Beschuldigte ausgehändigt worden sei (pag. 286, Z. 153 ff.). Es sei daher fraglich, weshalb er im Januar 2012 den Garagisten zur Auszahlung des Betrages aufforderte. Ha- be der Straf- und Zivilkläger bereits Mitte 2011 Kenntnis von dieser Tatsache gehabt, sei- en auch die belastenden SMS-Korrespondenzen ab 6. September 2011 (pag. 49 ff.) über- haupt nicht nachvollziehbar. Auch sei in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb sich der Straf- und Zivilkläger erst im Herbst 2011 nach dem Verbleib des erwarteten Geldes er- kundigt habe (zum Ganzen vgl. pag. 496 ff.). Die Vorinstanz werfe der Beschuldigten implizit vor, erst gegen Ende des Verfahrens an- lässlich des erfolgten Gegenangriffs eine Fälschungsanleitung vorgelegt zu haben. Dies sei tatsachenwidrig, da sie den Fälschungsvorwurf bereits kurz nach dem ersten Vorhalt der in Frage stehenden SMS und E-Mail vorgebracht habe (pag. 91). Ausserdem sei sie erst durch die von der Vorinstanz im Anschluss an die Hauptverhandlung in Auftrag gege- benen Abklärungen veranlasst worden, sich mit der nicht wenig komplexen Materie der Fälschung von SMS und der dabei zurückbleibenden Spuren zu befassen. Die Tatsache, dass die Beschuldigte sich im vorliegenden Verfahren nacheinander von drei Anwälten habe vertreten lassen, dürfe nicht zu ihren Ungunsten gewürdigt werden. Da die Beschul- digte die ihr anlässlich der Einvernahme vom 18. Juni 2013 vorgehaltenen SMS noch nie gesehen habe, sei auch erklärt, weshalb sie darauf keine «sinnvollen» Antworten habe geben können. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz habe die Verteidigung nie vor- gebracht, die Beschuldigte habe das Geld behalten und reinvestiert, sondern habe darauf hingewiesen, dass selbst wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangen sollte, dass das Geld dem Straf- und Zivilkläger nicht übergeben wurde, auch nachzuweisen sei, dass sie das Geld tatsächlich für sich behalten habe. Die Tatsache der von der Beschuldigten nach dem 24. Mai 2011 für das gemeinsame Rallye-Projekt geleisteten und belegten Zahlungen seien von der Vorinstanz zu Unrecht in keiner Weise berücksichtigt worden. Zum Vorwurf der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschuldigte gemäss den von ihr eingereichten, umfangreichen Zahlungsbelegen offenbar jede Quittung für noch so geringe Zahlungen aufbewahrt habe, ausgerechnet zum Verkaufserlös des Fiat Abarth aber über keine Quittung verfüge, sei darauf hinzuweisen, dass nur Belege von getätigten Zahlun- gen, nicht aber von Zahlungseingängen eingereicht worden seien. Die Belege seien erst nachträglich im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren zusammengestellt wor- den. Sodann könne der Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, dass sie im Rahmen der Befragung durch die Staatsanwaltschaft Überlegungen dazu angestellt habe, wie der ge- fälschte Empfangsschein mit ihrem Absender auf dem Handy des Straf- und Zivilklägers gelandet sei. Die Vorinstanz habe der Tatsache, dass der Einzahlungsbeleg sich mitten in einem völlig anderweitigen Kommunikationskontext ohne jeglichen Kommentar der Be- schuldigten befinde, keinerlei Beachtung geschenkt. Es sei keine graphologische Untersu- 6 chung gemacht worden, welche die Urheberschaft der Beschuldigten am Einzahlungsbe- leg nachweisen würde. Nach dem vom Straf- und Zivilkläger im Februar 2012 eingeleiteten Zivilverfahren habe die Beschuldigte die Angelegenheit als erledigt betrachtet und deshalb ihr funktionsuntüchtiges Handy bei ihrem Umzug entsorgt. Die Feststellung der Vorinstanz, die Aussagen der Beschuldigten seien nicht bzw. weniger glaubhaft als diejenigen des Straf- und Zivilklägers, sei nicht haltbar. Am Sachverhalt gemäss Anklageschrift bestünden Zweifel, die in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zugunsten der Beschuldig- ten gewürdigt werden müssten (zum Ganzen vgl. pag. 501 ff.). 10.2 Stellungnahme des Straf- und Zivilklägers Der Straf- und Zivilkläger ist der Ansicht, die Vorinstanz habe das Beweisergebnis in abso- lut zutreffender Weise ermittelt und verweist grösstenteils auf die Urteilsbegründung (pag. 522 ff.). 11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Allgemeines zur Beweiswürdigung Dem Beweisergebnis der Vorinstanz kann sich die Kammer nach eingehender Sichtung der Beweise anschliessen. Die nachfolgenden Ausführungen sind teils als Ergänzung und teils als Wiederholung zu den vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen, wobei das Au- genmerk primär auf den vor oberer Instanz vorgebrachten Einwendungen der Beschuldig- ten gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung liegt. Ansonsten wird auf die Beweiswür- digung in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (vgl. pag. 419 ff. = S. 17 ff. der Urteilsbegründung). 11.2 Zur Berücksichtigung der umstrittenen SMS und E-Mail Entgegen der Ansicht der Beschuldigten hat die Vorinstanz die Tatsache, dass die Echt- heit der umstrittenen SMS nicht nachgewiesen ist, keineswegs ausser Acht gelassen. Sie hielt in ihrer Urteilsbegründung vielmehr gar ausdrücklich fest, sie sei sich im Klaren, dass es angesichts der Ausführungen des Sachverständigen grundsätzlich möglich wäre, SMS- Protokolle abzuändern, ohne Spuren zu hinterlassen (pag. 425). Trotzdem durfte sie auf- grund der vorhandenen Indizien auf die betreffenden SMS abstellen bzw. diese für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien heranziehen. Der Sachver- ständige, der das Handy und den Computer des Straf- und Zivilklägers ausgewertet hat, hat klar dargelegt, dass er keine Hinweise auf Manipulationen festgestellt habe (pag. 308; pag. 366; pag. 372, Z. 28). Er hat ebenfalls festgehalten, dass sich das Datenbild der bei- den Datenträger völlig normal präsentiert habe (pag. 372, Z. 24) und die Daten auf dem iPhone mit den Backups auf dem Computer inhaltlich wie auch von den Zeitstempeln her identisch seien (pag. 366). Der Sachverständige bestätigte zwar, dass mit der entspre- chenden Motivation und mit den im Internet auffindbaren Hinweisen das Beseitigen von Spuren möglich sei (pag. 374, Z. 1 ff.). Die Kammer geht allerdings einig mit dem Sach- verständigen und der Vorinstanz, dass ein solches Vorgehen eine grössere kriminelle Energie benötigt (vgl. pag. 377, Z. 31). Auf deren Vorhandensein beim Straf- und Zivilklä- ger geben die Akten keinerlei Hinweise. Der Straf- und Zivilkläger hätte für die Erstellung der falschen SMS und die Beseitigung jeglicher Spuren solcher Manipulationen erhebli- chen kriminellen Aufwand betreiben müssen. Die Beschuldigte hat im Laufe des Verfah- rens nie dargelegt, welche SMS ihrer Ansicht nach gefälscht sein sollen und welche nicht. 7 Es liegt eine relativ grosse Anzahl an SMS vor, die sich vom Stil der Konversation her je- weils stark gleichen (pag. 49 ff.). Der Inhalt ist zudem für einen Aussenstehenden nicht immer leicht verständlich, was nicht auf Fälschungen hinweist. Bezeichnend ist auch der häufige Wechsel der Parteien in den SMS-Nachrichten vom Schweizerdeutschen ins Hochdeutsche. Diese Eigenheit findet sich sodann auch in den SMS-Ausdrucken, welche die Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 17. Januar 2013 selbst eingereicht hat (pag. 75 f.). Es handelt sich dabei um SMS vom 24. bis 26. Mai 2011. Weshalb die Beschuldigte über diese Ausdrucke verfügte, obwohl sie behaup- tet, ihr früheres Handy beim Umzug im August 2012 entsorgt zu haben, was ihr die Über- prüfung des SMS-Verkehrs aus dem Jahr 2011 gerade verunmögliche (pag. 91; pag. 131, Z. 211 f.; pag. 289, Z. 267 ff.), ist nicht bekannt, lässt die Kammer aber zusätzlich aufhor- chen. Es ist zutreffend, dass die Beschuldigte, nachdem sie in der Einvernahme vom 18. Juni 2013 mit den vom Straf- und Zivilkläger eingereichten SMS konfrontiert worden war, mit Eingabe ihres damaligen Verteidigers vom 8. Juli 2013 erstmals die Vermutung, dass es sich um Fälschungen handeln könnte, aufwarf (pag. 91). Ebenso hat der Straf- und Zivil- kläger die SMS-Ausdrucke nachweislich erst im Laufe des Strafverfahrens, nämlich am 13. Mai 2013, zu den Akten gereicht (pag. 47 ff.). Aus diesen Tatsachen lässt sich jedoch nichts in Bezug auf die Echtheit der vorliegenden SMS bzw. die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der Parteien zu diesem Thema ableiten. Vor diesem Hintergrund ist für die Kammer insgesamt durchaus nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Behauptung der Beschuldigten, wonach es sich bei den vom Straf- und Zivilkläger ins Recht gelegten SMS und E-Mail um Fälschungen handeln soll, als wenig glaubhaft einstufte und diese in ihre Beweiswürdigung miteinbezog. Somit stützt auch die Kammer in ihrer Würdigung auf die vorhandenen SMS und E-Mail ab. 11.3 Zur Nicht- Aushändigung des Verkaufserlöses Die Beschuldigte macht geltend, sie habe dem Straf- und Zivilkläger am 25. Mai 2011 den Erlös aus dem Verkauf des Fiat Abarth in der Höhe von CHF 28‘000.00 in seinem Stöckli in J.________ in bar übergeben (pag. 127, Z. 62 ff. und pag. 288, Z. 241 f.). Damit ist zwi- schen den Parteien auch unbestritten, dass die Aushändigung des Verkaufserlöses an den Straf- und Zivilkläger abgemacht war. Der Straf- und Zivilkläger verneint, dass eine solche Geldübergabe stattgefunden hat. So sagte er beispielsweise in seiner Einvernahme vom 23. April 2013, die Aussagen der Beschuldigten würden zum Teil stimmen und zum Teil nicht. Was zum Beispiel nicht stimme, sei, dass sie ihm die CHF 28‘000.00 in bar überge- ben habe (pag. 120, Z. 20 ff.). Vom 25. Mai 2011, dem Tag, an dem die Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger das Geld übergeben haben will, finden sich in den Akten ein SMS-Austausch zwischen den Parteien und eine E-Mail der Beschuldigten an den Straf- und Zivilkläger. Der betreffende SMS- Austausch wurde von der Beschuldigten selbst eingereicht (pag. 75 f.). Das Verfassen der betreffenden E-Mail (pag. 57) hat sie anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt (pag. 291, Z. 363). Die E-Mail wurde um 17:52 Uhr versandt. Die Beschuldigte schrieb darin unter dem Betreff «aktueller Stand der Dinge», welche zahlreichen Erledigungen sie für den gemeinsam betriebenen Rallyesport getätigt habe. Das Geld für den Fiat Abarth wird nicht erwähnt. Es erscheint höchst unwahrscheinlich, dass sich die Parteien an diesem Tag, wie 8 von der Beschuldigten behauptet, persönlich gesehen haben. So hätte die Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger die zahlreichen Neuigkeiten doch in diesem Fall mündlich und nicht per E-Mail mitgeteilt. So schrieb sie in der E-Mail denn auch noch Folgendes: Mir stellt sich jetzt die Frage, ob es Sinn macht, das ich Heute Abend wegen den Kleider und 1 Teil der Kleber extra zu Dir komme? Denn Rest kann ich ja eh alles erst Morgen abholen!!! Um 17:54 Uhr des 25. Mai 2011, d.h. unmittelbar nach dem Versand der E-Mail, schrieb die Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger: «Du hesch as Mail:)» und später noch «Pfus guet! Ha di gärn!!!». Dieser antwortete: «Hdg, merci für aus». Es erscheint nur logisch, dass sich der Straf- und Zivilkläger an dieser Stelle bei der Beschuldigten für deren zahl- reichen in der E-Mail genannten und durch sie getätigten Erledigungen bedankte. Dass er sich, wie die Beschuldigte meint, mit diesem «Merci» für das übergebene Geld bedankt haben soll (pag. 135, Z. 17 ff.), ist nicht nachvollziehbar. Die Erklärung der Beschuldigten für die fehlende Erwähnung der Geldübergabe, wonach sie das Geld aus steuerlichen Gründen nie habe erwähnen dürfen (pag. 137, Z. 83 und pag. 291, Z. 382 ff.), scheint we- nig glaubhaft. Es dürfte wohl keine vernünftige Person ernsthaft davon ausgehen, ihr pri- vater E-Mail- und SMS-Verkehr werde von der Steuerverwaltung ausspioniert. Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers, wonach keine Geldübergabe stattfand, werden untermauert durch die vorliegenden SMS und E-Mail (pag. 49 ff.). Diesen ist zu entneh- men, dass der Straf- und Zivilkläger die Beschuldigte im Zeitraum von August bis Novem- ber 2011 wiederholt nach dem Verbleib des Geldes aus dem Verkauf des Fiat Abarth frag- te. Die Beschuldigte wich konkreten Fragen jeweils aus und liess den Straf- und Zivilkläger im Glauben, die Garage bzw. eine gewisse Drittperson habe die Rechnung nicht beglichen und gab immer wieder an, sie werde sich darum kümmern. In Anbetracht des SMS- Verkehrs erscheint es sodann nicht unverständlich, dass der Straf- und Zivilkläger aussag- te, er habe mit der Garage H.________ etwa Mitte 2011, genau könne er das nicht mehr sagen, telefonisch Kontakt aufgenommen und sei dort einmal vorbeigegangen und habe eine Kopie des von der Beschuldigten quittierten Auszahlungsbelegs erhalten (pag. 286, Z. 157 ff.), und dass sein Anwalt dennoch am 12. Januar 2012 die Garage H.________ zur Zahlung aufforderte (pag. 39). Am 5. November 2011 schrieb die Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger Folgendes (pag. 52): ich habe gerade mit H.________, meinem vater und dem sack von K.________ telefoniert! Jetzt soll ich das geld haben!! Da dreh ich doch durch!!!!!!! ich musste bei H.________ das geld mal holen und dann zu dem auf K.________ etc.! ich dachte eigentlich, dass wir das zusammen anschauen! hab dir extra alles vorbereitet! Ich hätte das geld nicht dem typ von K.________ bringen sollen! Aber egal! Obschon der Straf- und Zivilkläger vermutlich bereits im Besitz der Quittung der Garage H.________ gewesen war, hatte ihm die Beschuldigte somit weiterhin eine Version der Geschehnisse erzählt, wonach sie nicht im Besitz des Geldes sei und diesbezüglich von der Garage falsch beschuldigt werde. Um wen es sich bei der genannten Person aus K.________ handelt, lässt sich aufgrund der Akten nicht klar eruieren. Es scheint eine Person zu sein, die, wie den SMS der Beschuldigten zu entnehmen ist, mit der Garage H.________ in Verbindung stand und in den Verkauf des Fiat Abarth involviert gewesen sein soll. So schrieb die Beschuldigte am 16. September 2011 auf die Ankündigung des Straf- und Zivilklägers, er werde zur Garage H.________ gehen, es sei ja nicht die Garage selber (pag. 49). Neben der oben zitierten SMS ist auch im gefälschten Einzahlungsbeleg 9 eine Person aus K.________ (c/o Garage H.________) aufgeführt (pag. 35). Der Straf- und Zivilkläger schenkte den Beteuerungen der Beschuldigten offensichtlich Glauben, weshalb er sich dann über seinen Anwalt im Januar 2012 zunächst nochmals an die Ga- rage H.________ wendete. Wie die Vorinstanz sieht auch die Kammer die Glaubhaftigkeit der Aussage des Straf- und Zivilklägers zur nicht erfolgten Geldübergabe nicht dadurch beeinträchtigt, dass er gemäss Akten erst im August 2011 nach dem Verkaufserlös des Fiat Abarth zu fragen begann. Dies muss nicht unbedingt, wie von der Vorinstanz angedeutet, mit der Beziehung zwi- schen den Parteien in Zusammenhang gestanden haben; es ist durchaus üblich und ge- richtsnotorisch, seinen Schuldnern, insbesondere den nahen und allernächsten Bekann- ten, eine gewisse Frist zur Zahlung zu gewähren, bevor Ungeduld aufkommt. Zudem lässt der Wortlaut der E-Mail des Straf- und Zivilklägers an die Beschuldigte vom 7. August 2011 «nach wie vor kein Geld» (pag. 58) vermuten, dass die Angelegenheit zu diesem Zeitpunkt nicht zum ersten Mal angesprochen wurde. Ob und in welcher Art in der Beziehung zwischen den Parteien ein emotionales Gefälle bestand und in welchem Zeitraum die Beziehung intakt war und wann nicht mehr, ebenso aus welchem Grund der Straf- und Zivilkläger die Beschuldigte zur Co-Pilotin wählte, ist vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung. Insgesamt geht die Kammer mit der Vor- instanz im Ergebnis einig, dass für die Frage der Geldübergabe auf die glaubhaften Aus- sagen des Straf- und Zivilklägers abgestellt werden kann. Die Aussagen der Beschuldig- ten, wonach eine Übergabe stattgefunden haben soll, scheinen nach Abgleich mit den objektiven Beweismitteln hingegen wenig glaubhaft. Es gilt demnach für die Kammer als beweismässig erstellt, dass die Beschuldigte den Er- lös von CHF 28‘000.00 zwar erhalten, dem Straf- und Zivilkläger respektive dessen Bruder aber nie übergeben oder überwiesen hat, obwohl dies vereinbart gewesen war. 11.4 Zur Urkundenfälschung Die Beschuldigte bestreitet, den aktenkundigen, nachweislich verfälschten Einzahlungsbe- leg erstellt und per MMS an den Straf- und Zivilkläger übermittelt zu haben. Die Übermitt- lung per MMS am 28. September 2011 ist belegt (pag. 35, 46 und 49). Die Kammer geht aufgrund der übrigen vorhandenen Beweismittel nicht davon aus, dass das Bild des MMS gefälscht wurde. Nach Angaben der Postfinance wurden am 28. September 2011 auf der Poststelle Schwa- rzenburg CHF 5.00 auf das Postkonto .________ einbezahlt (pag. 37). Dies war somit derselbe Tag, an dem die MMS vom Handy der Beschuldigten gesendet wurde. Ebenfalls noch am selben Tag schrieb der Straf- und Zivilkläger seinem Bruder eine E-Mail, in der er mitteilte, das Geld sei einbezahlt worden (pag. 61). Der Bruder des Straf- und Zivilklägers bestätigte diese E-Mail-Konversation (pag. 116, Z. 21 ff.). Dieser hat zudem ausgesagt, er glaube, dass ihm der Straf- und Zivilkläger das betreffende MMS auf seinem Handy ge- zeigt habe (pag. 116, Z. 49 f.). Das Foto des Einzahlungsbelegs wurde zwar von der Be- schuldigten ohne Kommentar zwischen SMS-Nachrichten in einem anderen Zusammen- hang übermittelt, sie wies jedoch in einer späteren SMS-Konversation ausdrücklich auf den Beleg hin. Als der Bruder des Straf- und Zivilklägers am 6. Oktober 2011 meldete, es sei kein Geld auf seinem Konto eingetroffen (pag. 61), teilte der Straf- und Zivilkläger dies am 7. Oktober 2011 per SMS der Beschuldigten mit. Diese schrieb in ihrer Antwort, laut 10 Beleg seien ja CHF 28‘000.00 bezahlt (pag. 49). Schliesslich ist es die Beschuldigte, die in einer SMS vom 5. November 2011 auf eine Person von K.________ verwies (pag. 52). Auch im Einzahlungsbeleg ist beim Absender die Ortschaft K.________ angegeben. Die Kammer schliesst sich sodann der Meinung der Vorinstanz an, wonach die Aussage der Beschuldigten, der Straf- und Zivilkläger müsse den Einzahlungsbeleg selber geschrieben, mit ihrem Handy fotografiert und sich dann von ihrem Handy aus selbst auf sein eigenes Handy geschickt haben (pag. 131, Z. 204 ff.), konstruiert und als Schutzbehauptung wirkt. Im Abgleich mit den übrigen Beweismitteln erweisen sich die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie den betreffenden Einzahlungsbeleg nicht erstellt haben will, als unglaubhaft. Bei der vorhandenen Beweislage ist auch ohne graphologisches Gutachten zweifelsfrei von der Täterschaft der Beschuldigten auszugehen. 11.5 Zum zivilrechtlichen Verhältnis zwischen den Parteien Der Beschuldigten ist beizupflichten, dass im Hinblick auf die rechtliche Frage der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung, den zivilrechtlichen Verhältnissen und ihren subjekti- ven Absichten eine eingehendere Beachtung zu schenken ist, als die Vorinstanz dies ge- tan hat. Die Beschuldigte macht geltend, zwischen ihr und dem Straf- und Zivilkläger habe eine einfache Gesellschaft bestanden. Gemäss Art. 530 Abs. 1 OR ist die einfache Gesellschaft die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. Die Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger investierten beide Zeit und finanzielle Mittel für den gemeinsamen Zweck des Rallyesports. Der Bestand einer einfachen Gesellschaft aus konkludentem Handeln kann somit vermutet werden. Bezüglich des gewonnenen und im Anschluss veräusserten Fiat Abarth verwies die Vorin- stanz auf das Reglement der L.________ Rally (pag. 24 ff.), woraus sich ergebe, dass allfällige Gewinne dem Fahrer zustünden. Sie scheint somit von Alleineigentum des Straf- und Zivilklägers am Fiat Abarth ausgegangen zu sein. Die Beschuldigte macht geltend, am betreffenden Fahrzeug habe Gesamteigentum bestanden. Die Frage des Eigentums kann schlussendlich offen bleiben. Als relevant festzustellen ist einzig, dass der Fiat Abarth sich unbestrittenermassen nicht im Alleineigentum der Beschuldigten befand. Es scheint unbestritten, dass die Parteien über ihre Gesamteinnahmen und -ausgaben für den gemeinsam betriebenen Rallyesport keine Buchhaltung führten. Die Beschuldigte sag- te aus, sie habe insgesamt um die CHF 80‘000.00 in den Rallyesport investiert (pag. 290, Z. 292 f.). Auch ist sie der Meinung, unter dem Strich mehr Geld für den Rallyesport aus- gegeben zu haben als der Straf- und Zivilkläger (pag. 289, Z. 284). Der Straf- und Zivilklä- ger seinerseits erklärte, die finanzielle Situation habe nie abschliessend geklärt werden können. Er schliesse daher nicht aus, dass er der Beschuldigten aus der Rallye-Zeit noch etwas schulde (pag. 283, Z. 24 ff.). Die Beschuldigte machte gegenüber dem Straf- und Zivilkläger mit Schreiben vom 1. Februar 2012 einen Anspruch auf Gewinne aus den ab- solvierten Rallyes von insgesamt CHF 28‘975.00 geltend (pag. 31 f.). Weiter reichte sie im Strafverfahren zahlreiche Zahlungsbelege ein (Sammelbeilagen 1 und 2). Genaue Zahlen bzw. eine Abrechnung über das in den Motorsport geflossene Geld und die gegenseitigen offenen Beträge sind jedoch nicht vorhanden. 11 11.6 Zum Motiv der Beschuldigten Die Beurteilung der subjektiven Absichten der Beschuldigten für die Nichtübergabe des Verkaufserlöses des Fiat Abarth entgegen der Vereinbarung mit dem Straf- und Zivilkläger gestaltet sich schwierig. Denn die Beschuldigte behauptete schliesslich entgegen dem Beweisergebnis, das Geld übergeben zu haben. Dementsprechend machte sie auch keine Aussagen betreffend ihre Absichten für das Behalten des Geldes. Es fragt sich, ob die Beschuldigte allenfalls eigene Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis mit dem Straf- und Zivilkläger verrechnen wollte. Für eine solche Verrechnungsabsicht liefern die vorhandenen Beweismittel keine hinreichenden Anhaltspunkte. Allfällige Forderungen nach Gewinnbeteiligung aus dem Gesellschaftsverhältnis entstehen ohne andere vertrag- liche Regelung erst bei Beendigung der Gesellschaft bei Vornahme der Liquidation (vgl. Art. 549 OR; LUKAS HANDSCHIN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, N. 3 zu Art. 533 OR). Die Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger fuhren noch bis im Herbst 2011 gemeinsam Rallye. Die Beendigung der Zusammenarbeit und eine entspre- chende Abrechnung über die Finanzen war erst im November 2011 nachweislich Thema (vgl. E-Mail der Beschuldigten auf pag. 59 f.). So standen der Beschuldigten im Zeitpunkt des Erhalts der CHF 28‘000.00 am 24. Mai 2011 keine Forderungen aus dem Gesell- schaftsverhältnis zu. Selbst wenn sie im Glauben gewesen sein sollte, es würde ihr Geld zustehen, so konnte sie mangels Buchhaltungsführung und Abrechnung nicht einmal annähernd wissen, auf welchen Betrag sich ihr Anspruch belaufen würde. Gemäss der von der Beschuldigten ins Recht gelegten Zahlungsbelegen (Sammelbeilagen 1 und 2) hat diese nach dem Erhalt der CHF 28‘000.00 am 24. Mai 2011 noch zahlreiche weitere Zahlungen für das Rallyeteam geleistet. Wie bereits erwähnt, wurde das gemein- same Rallyeteam noch bis im Herbst 2011 fortgeführt. Es handelte sich somit um die übli- chen bereits zuvor jeweils durch die Beschuldigte vorgenommenen Zahlungen für Hotelü- bernachtungen, Ersatzteile und so weiter. Dass die Beschuldigte beabsichtigte, mit diesen Zahlungen die von ihr einbehaltenen CHF 28‘000.00 zu ersetzen, lässt sich aus ihrem Handeln nicht ableiten; entsprechende Hinweise aus dem nicht kargen SMS- und Mail- Verkehr zwischen den Parteien lassen sich weder dafür noch für eine beabsichtigte ‚Ver- rechnung‘ Ende Mai 2011 entnehmen. Vielmehr fällt der Kammer auf, dass der mit dem Schreiben vom 1. Februar 2012 geltend gemachte Anspruch der Beschuldigten von insge- samt CHF 28‘975.00 (pag. 31 f.) ebenso wie die gefälschte Einzahlungsquittung über CHF 28‘005.00 in auffälliger Nähe des inkriminierten Betrages von CHF 28‘000.00 liegen. 11.7 Fazit Wie bereits die Vorinstanz gelangt die Kammer zum Schluss, dass die Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger den Verkaufserlös für den Fiat Abarth im Betrag von CHF 28‘000.00 nicht übergeben hat und für die Erstellung und Weiterleitung des verfälschten Einzah- lungsbelegs verantwortlich ist. Der verkaufte Fiat Abarth befand sich nicht im Alleineigen- tum der Beschuldigten. Zudem verfügte die Beschuldigte im Tatzeitpunkt über keinen An- spruch aus dem Gesellschaftsverhältnis mit dem Straf- und Zivilkläger, konnte zudem die Höhe eines mutmasslichen Anspruches nicht kennen und zeigte keine Anstalten, eine Ver- rechnung vornehmen zu wollen. Mit den im Zusammenhang mit dem Rallyesport geleiste- ten Zahlungen der Beschuldigten manifestiert sich kein Ersatzwille für den einbehaltenen Verkaufserlös von CHF 28‘000.00. An diesem Beweisergebnis bestehen trotz der durch die Beschuldigte nachgeschobenen Argumente keine unüberwindlichen Zweifel. 12 Das von der Beschuldigten monierte Vorgehen des Straf- und Zivilklägers, der nach einer gescheiterten Schlichtungsverhandlung schliesslich eine Strafanzeige einreichte und im Strafverfahren adhäsionsweise seine Zivilforderung geltend macht, mag zwar der Be- schuldigten gegenüber nicht sonderlich freundlich sein, ist aber nicht rechtsmissbräuchlich. III. Rechtliche Würdigung 12. Veruntreuung 12.1 Rechtliche Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz verfasste eine knappe rechtliche Würdigung zum Delikt der Veruntreuung (pag. 425 ff.). Sie hielt fest, es handle sich vorliegend ganz konkret um ein einzelnes Ge- schäft. Der Verkaufserlös von CHF 28‘000.00 stelle im Sinne des Gesetzes eine fremde, bewegliche Sache dar. Das Auto und später der Erlös seien der Beschuldigten anvertraut gewesen. Da der Erlös entgegen der Vereinbarung nicht dem Straf- und Zivilkläger über- geben worden sei, sei er zweckentfremdet worden. Für den Straf- und Zivilkläger habe daraus konkret und mindestens kurzfristig ein Vermögensschaden resultiert. Der objektive Tatbestand der Veruntreuung sei damit erfüllt. Da die Beschuldigte das Geld nicht weiter- geleitet habe, habe sie es ihrem Vermögen «einverleibt» und sich mindestens kurzfristig und bezüglich des konkreten Geschäfts unrechtmässig bereichert. Somit sei auch der sub- jektive Tatbestand erfüllt. 12.2 Vorbringen der Beschuldigten Die Verteidigung erachtet die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als fehlerhaft (pag. 506 ff.). Die Beschuldigte habe durch die nach Erhalt des Verkaufserlöses geleisteten Zah- lungen für das Rallye-Team tatsächlichen Ersatz geleistet, weshalb in subjektiver Hinsicht keine Bereicherungsabsicht gegeben sei. Massgeblich für die Beurteilung einer allfälligen Veruntreuung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers könne nur das Innenverhältnis der zwischen den Parteien bestehenden einfachen Gesellschaft sein. Sowohl der Fiat Abarth als auch der Erlös aus dessen Verkauf hätten im Gesamteigentum der Parteien gestan- den. Gestützt auf die Bestimmungen der einfachen Gesellschaft stehe der Beschuldigten in Anwendung von Art. 533 Abs. 1 OR der hälftige Anteil am erzielten Gewinn zu. Es fehle somit in objektiver Hinsicht am Anvertraut sein einer fremden beweglichen Sache. Selbst wenn als erwiesen erachtet würde, dass die Beschuldigte den Verkaufserlös von CHF 28‘000.00 nicht dem Straf- und Zivilkläger übergeben habe, wären die objektiven Tatbestandsmerkmale nur im Umfang des hälftigen Anteils, mithin im Deliktsbetrag von CHF 14‘000.00 erfüllt. 12.3 Rechtliche Würdigung durch die Kammer Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine ihm anvertraute fremde Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbeson- dere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen). Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum eines anderen als des Täters oder der Täterin steht, wobei fremdes Mit- oder Gesamteigentum genügt (STRAT- HENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten ge- 13 gen die Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, S. 290). Negativ formuliert ist jede Sache, die weder im Alleineigentum des Täters, noch herrenlos, noch eigentumsunfähig ist, fremd (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 42 vor Art. 137 StGB S. 338). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 StGB Vorsatz und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Der Vorsatz muss sich insbesondere auf die Fremdheit der Sache bzw. die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte, die dauern- de Enteignung und die zumindest vorübergehende Aneignung beziehen (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 114 zu Art. 138 StGB S. 398). Als Berei- cherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen Vermögens- begriffs, auch wenn sie bloss vorübergehend sein sollte (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 78 vor Art. 137 StGB, S. 348). Eignet sich der Täter etwas an, worauf er Anspruch hat oder zu haben glaubt, so handelt er nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung, sondern in unerlaubter Selbsthilfe (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 86 vor Art. 137 StGB, S. 350). Ist sich der Täter nicht sicher, einen entspre- chenden Anspruch zu haben, so handelt er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit mit Eventu- alabsicht, was nach Praxis des Bundesgerichts, der die Kammer folgt, zur Annahme von Bereicherungsabsicht genügt (BGE 105 IV 21 E. 3a S. 36; 118 IV 32 E. 2a S. 34; Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2011 vom 14. Mai 2012, E. 15.1). An der Absicht unrecht- mässiger Bereicherung kann es fehlen, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat den Willen hat, fristgerecht Ersatz zu leisten, und darüber hinaus auch fähig ist, dies zu tun (BGE 119 IV 127; sogenannte Ersatzbereitschaft). Die Ersatzbereitschaft kann auch in der Verrech- nung mit eigenen Forderungen bestehen. Dabei ist nicht massgeblich, ob der Täter eine Verrechnungserklärung nach Art. 124 Abs. 1 OR abgegeben hat, und aus deren Fehlen darf nicht auf fehlende Ersatzbereitschaft geschlossen werden (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 133 zu Art. 138 StGB, S. 402). Die Beschuldigte händigte den ihr anvertrauten Erlös aus dem Verkauf des Fiat Abarth von CHF 28‘000.00 nicht wie abgemacht dem Straf- und Zivilkläger aus. Weder das verkaufte Auto noch der Erlös befanden sich im Alleineigentum der Beschuldigten, womit es sich um eine fremde bewegliche Sache handelt. Der objektive Tatbestand der Veruntreuung ist somit erfüllt. Auf der subjektiven Seite ist dem Beweisergebnis entsprechend festzustellen, dass die durch die Beschuldigte getätigten Zahlungen für den Rallyesport nicht als Ersatz- leistung für die einbehaltenen CHF 28‘000.00 gewertet werden können. Der erforderliche Ersatzwille im Aneignungszeitpunkt kann bei ihr nicht festgestellt werden. Sodann hatte die Beschuldigte im Tatzeitpunkt keine Forderung aus dem Gesellschaftsverhältnis mit dem Straf- und Zivilkläger. Sollte sie jedoch – stillschweigend – der Meinung gewesen sein, über eine solche Forderung zu verfügen, so konnte sie keineswegs wissen, ob und in welchem Umfang diese bestehen würde. Sie handelte somit mindestens mit der Eventual- absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Sie hat das Geld entgegen der Abmachung mit dem Straf- und Zivilkläger vorsätzlich nicht weitergeleitet. Der subjektive Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 StGB ist folglich ebenfalls erfüllt. Der erstinstanzliche Schuldspruch der Beschuldigten wegen Veruntreuung wird demnach von der Kammer bestätigt. 14 13. Urkundenfälschung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der Urkundenfälschung zutreffend ausgeführt. Zudem deckt sich das Beweisergebnis vor oberer Instanz mit demjenigen der Vorinstanz, so dass für die rechtliche Würdigung des Tatbestandes der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB vollumfänglich auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen werden kann (pag. 427 f. = S. 25 f. der Urteilsbegründung). Der erstinstanzlich ausgesprochene Schuldspruch wegen Urkundenfälschung ist folglich zu bestätigen. IV. Strafzumessung 14. Allgemeines Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung korrekt wiedergege- ben. Darauf wird verwiesen (vgl. pag. 428 f. = S. 26 f. der Urteilsbegründung). Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassende Ko- gnition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleichbleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzumessungsfaktoren bezüglich einer allfälli- gen Abweichung von der durch die Vorinstanz festgelegten Sanktion eher zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittel- baren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkeiten verfügen. Bei gleichbleibenden Schuldsprüchen ist daher eine Korrektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind, wenn die ausgefällte Strafe im kantonalen Quervergleich deutlich zu milde oder zu streng ausge- fallen ist oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung be- einflussende Änderungen eingetreten sind. 15. Strafrahmen Die Beschuldigte hat sich der Veruntreuung und der Urkundenfälschung schuldig gemacht. Beide Straftaten werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (vgl. Art. 138 Ziff. 1 und Art. 251 Ziff. 1 StGB). Wie noch aufzuzeigen sein wird, erachtet die Kammer bei beiden zu sanktionierenden Delikten der Beschuldigten, wie bereits die Vorinstanz, eine Geldstrafe als die angemes- sene Sanktionsart, weshalb nachfolgend das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StBG zur Anwendung gelangt (BGE 138 IV 120 E. 5.2 m.w.H.). Der ordentliche Strafrahmen ist demnach nicht zu verlassen, weil weder aussergewöhnliche Umstände vorliegen noch die für die betreffende(n) Tat(en) angedrohte Strafe im vorliegenden Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Da die Veruntreuung konkret das Delikt mit dem grösseren Tatverschulden dar- stellt, ist dafür die Einsatzstrafe festzusetzen. Diese Einsatzstrafe ist aufgrund des Schuld- spruchs wegen Urkundenfälschung angemessen zu erhöhen. 15 16. Einsatzstrafe Veruntreuung Mit einem Deliktsbetrag von CHF 28‘000.00 wurde das mit Art. 138 StGB geschützte Rechtsgut des fremden Vermögens im gerade noch leichten Bereich verletzt. Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach die Begehung des Delikts für die Beschuldigte weder eine besondere Planung noch spezielle kriminelle Energie erfor- derte und der Straf- und Zivilkläger durch die ausgebliebene Zahlung nicht in eine finanzi- elle Notlage geriet (vgl. pag. 430 = S. 28 der Urteilsbegründung). Ihr Vorgehen war nicht besonders raffiniert und ging nicht wesentlich über das zur Verwirklichung des Tatbestan- des der Veruntreuung Erforderliche hinaus. Subjektiv handelte die Beschuldigte vorsätzlich. Es kann vermutet werden, dass sie ir- gendwann der Meinung war, aufgrund des durch sie betriebenen grossen finanziellen Aufwands für den Rallyesport stehe ihr das veruntreute Geld zu. Ihr Handeln erscheint unter den gegebenen Umständen nicht besonders verwerflich. Die Tat war jedoch leicht vermeidbar. In Anbetracht dieser objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist insgesamt von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. Das von der Vorinstanz hierfür unter Be- achtung der VBRS-Richtlinien festgelegte Strafmass von 150 Strafeinheiten erscheint dem Tatverschulden angemessen. 17. Asperation infolge Urkundenfälschung Bei der von der Beschuldigten begangenen Urkundenfälschung handelt es sich, wie die Vorinstanz korrekterweise ausführt, um eine mit der Veruntreuung in Zusammenhang ste- henden Tat. Durch die Urkundenfälschung versuchte die Beschuldigte, die Veruntreuung zu vertuschen. Das Vorgehen der Beschuldigten, in dem sie eine Einzahlung von CHF 5.00 vornahm und den Betrag nachträglich verfälschte, zeugt doch von einer gewis- sen kriminellen Energie. Subjektiv liegt vorsätzliches Handeln vor. Der immer wieder nach dem Geld fragende Straf- und Zivilkläger sollte mit dem verfälschten Einzahlungsbeleg beschwichtigt werden. Diese Straftat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt ist aufgrund dieser Tatkomponenten auch bei der Urkundenfälschung noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass die Beschuldigte deutlich mehr Täuschungsaufwand betrieb, als dies im Beispiel der VBRS- Richtlinien (S. 49) der Fall ist, wo ein Täter einen Autoleasingvertrag mit einem falschen Namen unterzeichnete, weil er selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist (pag. 432 = S. 30 der Urteilsbegründung). An dieser Stelle nicht berücksichtigt werden darf jedoch das Verhalten der Beschuldigten im Strafverfahren. Die zusätzliche negative Wertung der Vor- instanz, dass die Beschuldigte im Verfahren versucht habe, den Straf- und Zivilkläger der Fälschung zu bezichtigen, ist ausser Acht zu lassen. Demensprechend erachtet die Kam- mer im Unterschied zur Vorinstanz ein etwas tieferes Strafmass von 60 anstatt 90 Stra- feinheiten dem Verschulden für die Urkundenfälschung angemessen. Mit der Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB der Einsatzstrafe von 150 Strafeinheiten für die Veruntreuung ist die Strafe für die Urkundenfälschung praxisgemäss um die Hälfte zu reduzieren, weil die beiden Delikte in engstem Zusammenhang stehen. Angemessen er- scheint eine Gesamtstrafe für die Veruntreuung (150 Strafeinheiten) und die Urkundenfäl- schung (30 von 60 Strafeinheiten) von insgesamt 180 Strafeinheiten. 16 18. Täterkomponenten Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten geben zu keinen be- sonderen Bemerkungen Anlass. Sie lebt in geordneten Verhältnissen und ist nicht vorbe- straft, was neutral zu gewichten ist. Die Beschuldigte hat sich seit der bereits fünf Jahre zurückliegenden Taten nichts mehr zu Schulden lassen kommen. Straffreies Verhalten wird jedoch erwartet und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 1). Die Beschuldigte hat sich im Strafverfahren korrekt verhalten. Da sie sich gegen die An- klage zur Wehr setzte, legte sie kein Geständnis ab und konnte daher auch keine Einsicht oder Reue zeigen. Dies kann ihr jedoch nicht negativ angelastet werden. Bei der Beschul- digten ist nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Die Täterkomponenten sind insgesamt neutral zu bewerten. Sie wirken sich weder straf- mindernd noch straferhöhend aus. Es bleibt bei einem gerade noch leichten Gesamtver- schulden der Beschuldigten. 19. Konkretes Strafmass und Strafart Insgesamt scheint vorliegend eine Gesamtstrafe von 180 Strafeinheiten als angemessen. Die Kammer setzt die Strafe somit gleich fest wie die Vorinstanz. Sie sieht im vorliegenden Fall keine Veranlassung von der gewählten Strafart der Geldstrafe abzuweichen. Ebenfalls bestätigt wird die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StGB (vgl. pag. 434 = S. 32 der Urteilsbegründung). Gemäss dem im Beru- fungsverfahren neu eingeholten Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten verfügt sie über kein eigenes Einkommen. Ihr Ehepartner hat ein mo- natliches Nettoeinkommen von CHF 5‘500.00. Vermögen ist nicht vorhanden. Daraus re- sultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 20.00. Das eingangs erwähnte Verbot der reformatio in peius würde eine Erhöhung ohnehin nicht erlauben. 20. Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter oder die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheits- strafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche die Anordnung des unbedingten Vollzugs als notwendig erscheinen lassen. Der Beschuldigten ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit nach Art. 44 StGB von zwei Jahren. Abermals würde zudem das eingangs erwähnte Verbot der reformatio in peius einer anderen Würdi- gung entgegenstehen. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geld- strafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Vorinstanz hat auf das Aussprechen einer Verbindungsbusse verzichtet. Daran ist die Kammer ebenfalls auf- grund des Verschlechterungsverbots gebunden. 17 V. Zivilpunkt Bei diesem Ausgang des oberinstanzlichen Verfahrens wäre auf den ersten Blick das erst- instanzliche Urteil auch im Zivilpunkt zu bestätigen (vgl. pag. 436 = S. 34 der Urteilsbe- gründung). Der Straf- und Zivilkläger hat seine Klage hinreichend begründet und beziffert. Die Beschuldigte hingegen hat geltend gemacht, aus dem vorerwähnten, von der Kammer vermuteten Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien stünden ihr Forderungen in mindestens gleichem Umfang zu. Der Straf- und Zivilkläger verfügt grundsätzlich über eine Forderung gegenüber der Beschuldigten in der Höhe von CHF 28‘000.00. Eine abschlies- sende Beurteilung, welche auch die Beurteilung der von der Beschuldigten eingewendeten Gegenforderungen bzw. eine Liquidation der vermuteten einfachen Gesellschaft beinhal- ten würde, wäre jedoch unverhältnismässig aufwendig. Deshalb wird die Zivilklage in An- wendung von Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach gutgeheissen und die Partei- en im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. Für die Beurteilung der Zivilklage werden weder für das erst- noch für das oberinstanzliche Verfahren Kosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung 21. Verfahrenskosten Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Berufungsver- fahrens sind folglich der unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Diese werden ge- stützt auf Art. 5 i.V.m. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) be- stimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘600.00 (exklusive Kosten der amtlichen Ver- teidigung). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten von total CHF 4‘920.00 (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) sind infolge des Schuldspruchs in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO von der Beschuldigten zu tragen. 22. Kosten der amtlichen Verteidigung Das von der Vorinstanz bemessene Honorar für die amtliche Verteidigung der Beschuldig- ten vor erster Instanz wird bestätigt (pag. 437 f. = S. 35 f. der Urteilsbegründung). Die Ent- schädigung für die amtliche Verteidigung vor oberer Instanz wird gemäss der eingereich- ten Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 22. Juli 2016 bestimmt (pag. 531 ff.). Das vom Kanton Bern an Rechtsanwältin B.________ auszurichtende amtliche Honorar für das erstinstanzliche Verfahren wird demnach auf CHF 10‘070.90 und dasjenige für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 3‘377.15 festgesetzt (Art. 135 StPO; Art. 42 KAG). Das volle Honorar beträgt CHF 12‘392.90 bzw. CHF 4‘187.15 (Art. 17 Bst. f PKV). Entsprechend der Tragung der Verfahrenskosten ist die Beschuldigte verpflichtet, dem Kanton Bern die ihrer amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, ausgerichtete 18 Entschädigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 13‘448.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend total CHF 3‘132.00, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Zudem ist festzustellen, dass die amtliche Entschädigung des früheren amtlichen Verteidi- gers der Beschuldigten, Fürsprecher M.________, mit Verfügung vom 28. November 2013 auf CHF 3‘254.80 festgesetzt wurde (pag. 235 f.). Auch hier hat die Beschuldigte dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher M.________ die Differenz von CHF 756.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die Wahlverteidigung der Beschuldigten zu Beginn des Strafverfahrens durch Rechts- anwalt G.________ besteht aufgrund des Schuldspruchs kein Entschädigungsanspruch (Art. 429 Abs. 1 e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 23. Entschädigung des Straf- und Zivilklägers Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine ange- messene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren, wenn sie ob- siegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Wird die Zivilklage zumindest dem Grundsatz nach gutgeheissen, im Übrigen aber auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO), so stellt dies nach herrschender Ansicht ebenfalls ein Obsiegen der Privatklägerschaft dar (WEH- RENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 13 zu Art. 433 StPO). Die Beschuldigte hat dem Straf- und Zivilkläger entsprechend des von der Vorinstanz als angemessenen erachteten Aufwands (vgl. pag. 437 = S. 35 der Urteilsbegründung) insge- samt eine Entschädigung von CHF 15‘498.00 (inklusive Auslagen und MwSt.) für seine notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren auszurichten. Im oberinstanzlichen Verfahren hat die Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger gestützt auf die von Rechtsanwalt E.________ eingereichte Kostennote vom 5. August 2016 (pag. 537 ff.) eine Entschädigung von CHF 3‘520.30 (inklusive Auslagen und MwSt.) zu bezah- len. VII. Verfügungen Dem zuständigen Bundesamt ist die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG) zu erteilen. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst ist die vorzeitige Zustimmung zur Lö- schung der erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 19 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Veruntreuung, begangen in der Zeit von Mitte März 2011 bis insbesondere 25.05.2011 in C.________, F.________ und anderswo, z.N. von D.________ im De- liktsbetrag von CHF 28‘000.00; 2. der Urkundenfälschung, begangen am 28.09.2011 in C.________; und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 138 Ziff. 1 und 251 Ziff. 1 StGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1, 433 Abs. 1 Bst. a, 436 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 20.00, total ausmachend CHF 3‘600.00; der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt; 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘920.00 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung). 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘600.00 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung); 4. zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 15‘498.00 an D.________ für notwen- dige Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren inklusive Vorverfahren; 5. zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 3‘520.30 an D.________ für notwendi- ge Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. II. Die Zivilklage wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutge- heissen und die Parteien im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. Für die Behandlung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskos- ten ausgeschieden. 20 III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wurde/wird für das erst- und oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 43.00 200.00 CHF 8'600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 724.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'324.90 CHF 746.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10'070.90 volles Honorar CHF 10'750.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 724.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'474.90 CHF 918.00 Total CHF 12'392.90 nachforderbarer Betrag CHF 2'322.00 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.00 200.00 CHF 3'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 127.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'127.00 CHF 250.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'377.15 volles Honorar CHF 3'750.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 127.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'877.00 CHF 310.15 Total CHF 4'187.15 nachforderbarer Betrag CHF 810.00 2. A.________ hat dem Kanton Bern die an ihre amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 13‘448.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘132.00, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Es wird festgestellt, dass der erste amtliche Verteidiger von A.________, Fürsprecher M.________, vom Kanton Bern mit Verfügung vom 28. November 2013 mit CHF 3‘254.80 entschädigt wurde. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtli- che Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher M.________ die Differenz von CHF 756.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstat- ten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 21 IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des er- stellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwalt E.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - Fürsprecher M.________ (nur Ziffer III.3. des Dispositivs) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) Bern, 5. Oktober 2016 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident (i.V.): Oberrichter Weber Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO). 22