3. A.________ hat der Privatklägerin für ihre notwendigen Aufwendungen (nur Zivilpunkt) im erstinstanzlichen Verfahren eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 1‘320.75 und im oberinstanzlichen Verfahren eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 742.60 zu bezahlen. 4. Die Privatklägerin C.________ hat dem Beschuldigten für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 749.85 und im oberinstanzlichen Verfahren eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 371.30 zu bezahlen. III. Weiter wird verfügt: