1. A.________ wird in Anwendung der Art. 41 Abs. 1, 538 Abs. 2 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt zur Bezahlung von CHF 7‘316.10 Schadenersatz an die Privatklägerin C.________. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 26 2. Für die erstinstanzliche und die oberinstanzliche Beurteilung der Zivilklage werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden.