Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00. 5. Zur Bezahlung einer Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren (nur Strafpunkt) von CHF 1‘420.20 an die Privatklägerin C.________. 6. Zur Bezahlung einer Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren (nur Strafpunkt) von CHF 3‘341.80 an die Privatklägerin C.________. II.