Die Tatsache, dass die Privatklägerin die fragliche Liegenschaft ersteigert hat, hat keinen Einfluss auf die Frage des Schadens (vgl. E. 22 oben). Die Situation des Grenzbereichs zwischen Garten und Strasse der Liegenschaft ist durch die bestehenden Akten, insbesondere die Fotos, bereits hinreichend dokumentiert. Demnach ist das Seitens des Beschuldigten eingereichte Schreiben des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland Ost, vom 30. November 2015 genauso aus den Akten zu weisen, wie die durch die Privatklägerin als Beilage 22 und 23 eingereichten Urkunden (E-Mail vom 27. Juli 2016 und Plan Lärmschutzprojekt F.________strasse __ (Nr.), E.________ [Ortschaft]).