389 Abs. 3 StPO). Grundsätzlich sind Beweisanträge in der Berufungserklärung zu stellen und zu begründen (vgl. Art. 399 Abs. 3 Bst. c StPO, dazu LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl., N. 5 zu Art. 399 StPO). Die Kammer erachtet die von beiden Parteien eingereichten Urkunden für die strafund zivilrechtliche Beurteilung nicht von entscheidender Bedeutung und damit als zusätzliche Beweismittel nicht erforderlich. Die Tatsache, dass die Privatklägerin die fragliche Liegenschaft ersteigert hat, hat keinen Einfluss auf die Frage des Schadens (vgl. E. 22 oben).