24 verlangte in ihrer Stellungnahme zur Berufung, dieses Schriftstück aus den Akten zu weisen. Letztere reichte ihrerseits dem Gericht in der Duplik eine E-Mail vom 27. Juli 2016 sowie einen Plan Lärmschutzprojekt an der F.________strasse __ (Nr.) (Entwurf Stand 16. März 2016) ein. Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO).