168.811]) legt die Kammer den Betrag für durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen auf CHF 1‘113.90 fest, entsprechend den Kosten auf Seiten der Privatklägerschaft. Hiervon stehen dem Beschuldigten – im Verhältnis seines Obsiegens – von der Privatklägerin CHF 371.30 als Entschädigung für die im oberinstanzlichen Verfahren durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen zu. VII. Verfügungen