Auch die Bedeutung der Streitsache kann nicht als überdurchschnittlich bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien und des (allerdings für die gesamte Entschädigung im Zivil- und Strafpunkt) anwendbaren Rahmentarifs von CHF 50.00 bis CHF 12‘500.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m Bst. b der Parteikostenverordnung [PKV; 168.811]) legt die Kammer den Betrag für durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen auf CHF 1‘113.90 fest, entsprechend den Kosten auf Seiten der Privatklägerschaft.