311; S. 9 der Berufungsbegründung, pag. 318). Im Zivilpunkt des vorliegenden Berufungsverfahrens ging es – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – um eine Forderung auf Ersatz des durch die Sachbeschädigung unmittelbar bei der Privatklägerin herbeigeführten Schadens. Weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht stellten sich besondere Schwierigkeiten. Die diesbezüglichen Ausführungen betrugen denn auch nur rund 1,5 Seiten in der zehnseitigen Berufungsbegründung und ein paar Zeilen in der sechsseitigen Replik. Auch die Bedeutung der Streitsache kann nicht als überdurchschnittlich bezeichnet werden.