Die Kammer erachtet den geltend gemachte Aufwand als angemessen, sodass der Privatklägerin für das oberinstanzliche Verfahren betreffend Strafpunkt eine Entschädigung von CHF 3‘341.80 zusteht und sie im Zivilpunkt – entsprechend ihres Obsiegens zu 2/3 – durch den Beschuldigten mit CHF 742.60 zu entschädigen ist. Demgegenüber legte Fürsprecher B.________ die Bestimmung der angemessenen Entschädigung im Zivilpunkt ins Ermessen des Gerichts (Antrag Ziff. 4, S. 2 der Berufungsbegründung, pag. 311; S. 9 der Berufungsbegründung, pag.