Unter Berücksichtigung der rechtlichen Fragen, die sich im vorliegenden Fall stellten, sowie der Eingaben der Privatklägerin ist dabei davon auszugehen, dass rund 3/4 des Aufwandes, ausmachend CHF 3‘341.80, auf den Strafpunkt und rund 1/4, ausmachend CHF 1‘113.90, auf den Zivilpunkt entfallen. Die Kammer erachtet den geltend gemachte Aufwand als angemessen, sodass der Privatklägerin für das oberinstanzliche Verfahren betreffend Strafpunkt eine Entschädigung von CHF 3‘341.80 zusteht und sie im Zivilpunkt – entsprechend ihres Obsiegens zu 2/3 – durch den Beschuldigten mit CHF 742.60 zu entschädigen ist.