23 26.2 Im oberinstanzlichen Verfahren hat die im Strafpunkt vollumfänglich obsiegende Privatklägerin gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Betreffend den Zivilpunkt beantragte die Privatklägerin die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 11‘717.50; Letzterer verlangte in seinen Rechtsbegehren die Abweisung der Zivilklage.