Dabei stand für den Beschuldigten der Strafpunkt klar im Vordergrund, sodass sich ein Verhältnis von 3/4 (Strafpunkt) zu 1/4 (Zivilpunkt, ausmachend CHF 1‘086.75) rechtfertigt. Vom auf den Zivilpunkt entfallenden Teil der Kosten steht dem Beschuldigten entsprechend seines prozentualen Obsiegens 69%, ausmachend CHF 749.85, als Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu.