Unter diesen Umständen kann den vorinstanzlichen Erwägungen, wieso von einer Entschädigung abgesehen wurde, nicht gefolgt werden. Der (zumindest nachträglich bezifferte) Umfang der Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren für Straf- und Zivilpunkt von 15,5 Stunden und die sich daraus – zuzüglich der Auslagen und Mehrwertsteuer – ergebenden Kosten von insgesamt CHF 4‘347.00 erachtet die Kammer als den Verhältnissen entsprechend. Dabei stand für den Beschuldigten der Strafpunkt klar im Vordergrund, sodass sich ein Verhältnis von 3/4 (Strafpunkt) zu 1/4 (Zivilpunkt, ausmachend CHF 1‘086.75) rechtfertigt.