318, S. 9 der Berufungsbegründung). Beim Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO ist im Gegensatz zur Entschädigungsforderung der Privatklägerschaft nicht ausdrücklich vorgeschrieben, dass dieser förmlich beantragt werden muss. Zudem ist vorliegend davon auszugehen, dass der Antrag zur angemessenen Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung auch die durch die Anträge der Privatklägerin zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen mitumfasste. Unter diesen Umständen kann den vorinstanzlichen Erwägungen, wieso von einer Entschädigung abgesehen wurde, nicht gefolgt werden.