_ beantragte gemäss dem Protokoll an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eine angemessene Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung (pag. 229). In der Berufungsbegründung bezifferte er die verlangte Entschädigung für die erstinstanzlichen Verteidigungskosten mit CHF 4‘347.00 (Gebühr CHF 3‘875.00, Auslagen CHF 150.00, Mehrwertsteuer CHF 322.00; pag. 311, S. 2 der Berufungsbegründung). Hierzu führte er aus, dass seine Anträge im Plädoyer vor der Vorinstanz falsch protokolliert worden seien und er nicht nur eine angemessene Entschädigung gefordert, sondern seine Aufwendungen betragsmässig beziffert habe (pag. 318, S. 9 der Berufungsbegründung).