Gestützt auf die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Honorarnote in der Höhe von insgesamt CHF 5‘680.70 (Anteil Zivilpunkt 75%, ausmachend CHF 4‘260.50; Anteil Strafpunkt 25%, ausmachend CHF 1‘420.20), deren Höhe zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, ist der Betrag für den Zivilpunkt entsprechend um 69% zu reduzieren, sodass die Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 1‘420.20 für den Strafpunkt und mit nun mehr lediglich CHF 1‘320.75 für den Zivilpunkt zu entschädigen ist. Fürsprecher B.________ beantragte gemäss dem Protokoll an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eine angemessene Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung (pag.