22 Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die im Zivilpunkt obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft ihrerseits Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Bei teilweiser Abweisung des Zivilanspruches ist eine Entschädigungs- und Kostenaufteilung nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO vorzunehmen