428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren, womit auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘200.00 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. 26. Parteientschädigung 26.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie hat ihre Entschädigungsforderung bei der