25. Verfahrenskosten Im Verhältnis zum gesamten Verfahren ist der Aufwand für die Beurteilung der Zivilklagen verhältnismässig gering. Es rechtfertigt sich daher, weder erst- noch oberinstanzlich Verfahrenskosten auszuscheiden. Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3‘400.00 (CHF 900.00 Strafbefehl, CHF 2‘500.00 vorinstanzliches Gericht) vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).