Dazu kommen CHF 1‘362.20 für die «Carpinus bentulus Hainbuche» zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 109.00). Zählt man hierzu die oben erwähnten weiteren Schadensposten hinzu, resultiert – wie auch der Rechtsvertreter des Beschuldigten durch seine Berechnungen anerkannte (vgl. pag. 317 f., S. 8 f. der Berufungsbegründung) – ein Betrag von CHF 14‘632.15. Mithin beläuft sich der nachgewiesene Schaden, den die einfache Gesellschaft erlitten hat, auf vorgenannte Höhe. Als Gesellschafterin hat die Privatklägerin folglich einen Schaden erlitten, intern jedoch nur Anspruch auf die Hälfte der Forderung, ausmachend CHF 7‘316.10.