21 der Offerte nachvollziehen, ändert nichts daran, dass, wie der Rechtsvertreter des Beschuldigten zu Recht vorbringt, die offerierten Kosten für die verschiedenen Varianten der Bepflanzung zur Schadensermittlung nicht addiert werden können. In der fraglichen Offerte ist keine Variante mit Thujapflanzen enthalten, sodass die entsprechenden Wiederbeschaffungskosten nicht belegt sind. Auch die grobe Kostenschätzung durch die Firma I.________ (Einzelunternehmen) auf mindestens CHF