Es ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Hecke mit vier verschiedenen Arten ersetzt werden sollte und auch die Tatsache, dass die Preise in Klammern angegeben und beim gesamten offerierten Preis nicht berücksichtigt wurden, spricht dafür, dass es sich dabei um Varianten handelt. Angesprochen auf die geplante Bepflanzung in der fraglichen Offerte führte der Beschuldigte denn anlässlich der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft auch aus, dass diese Angaben alternativ seien und er sich die Mühe gemacht habe, mehrere Varianten von immergrünen und geeigneten Büschen herauszusuchen (vgl. pag. 79 Z. 200 ff.).