Zunächst kann betreffend die CHF 270.00 für die Erstellung des Berichts der Firma I.________ (Einzelunternehmen), die CHF 864.00 für den Abtransport und die Entsorgung der Gartenabfälle sowie die CHF 500.00 für den Putzaufwand der Privatklägerin auf die sorgfältigen und mit Beweismitteln unterlegten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer anschliesst (vgl. pag. 265, S. 17 der Urteilsbegründung). Dasselbe gilt in Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen, dass hinsichtlich der (zivilrechtlichen) Schadenshöhe grundsätzlich auch auf die vom Beschuldigten eingeholte Offerte vom 17. bzw. 20. März 2014 (pag.