23. Schliesslich wendet sich der Rechtsvertreter des Beschuldigten gegen die vorinstanzlich berechnete Schadenshöhe; er sieht darin einen offensichtlichen Rechnungsfehler enthalten (pag. 317 f., S. 8 f. der Berufungsbegründung). Demgegenüber hält die Vertreterin der Privatklägerin die vorinstanzlich berechnete Forderung in Art und Höhe als begründet und verlangt die Verurteilung des Beschuldigten, der Privatklägerin einen Betrag von CHF 11‘717.50 zu ersetzen (pag. 330 und 335 f., S. 2 und 7 f. der Stellungnahme zur Berufung). Zunächst kann betreffend die CHF 270.00 für die Erstellung des Berichts der Firma I._____