317, S. 8 der Berufungsbegründung). Mit dem Ersteigerungspreis werden nämlich Grundpfandforderungen beglichen, für die auch die Privatklägerin vorliegend als Gesamteigentümerin hälftig haftete; ein allfälliger Überschuss würde ihr hälftig zustehen. Der Vermögensstand der Privatklägerin ist mit der Beschädigung des im Gesamteigentum stehenden Gartens vermindert worden, woran nach dem Gesagten auch ein (beschädigungsbedingt) tieferer Zuschlagspreis nichts zu ändern vermag, weil sie dadurch aus der Zwangsversteigerung (in Form der Abbezahlung von Grundpfandforderungen oder der Auszahlung) auch entsprechend weniger erhalten würde.