20 22. Nicht zu überzeugen vermag ferner das Argument des Rechtsvertreters des Beschuldigten, dass die Privatklägerin, die inzwischen die fragliche Liegenschaft im Rahmen der Zwangsverwertung ersteigert habe, gar keinen Schaden erlitten habe, weil sie CHF 20‘000.00 mehr hätte bezahlen müssen, wenn der Beschuldigte die Thujahecke nicht abgeholzt und die Tannen nicht ausgeastet hätte (pag. 317, S. 8 der Berufungsbegründung).