Dieser Anspruch besteht im Übrigen vorliegend nicht nur ausservertraglich wegen der widerrechtlichen Schädigung des (Gesamt- )Eigentums der Privatklägerin, sondern vor allem auch gestützt auf ihre Stellung als Gesellschafterin in der einfachen Gesellschaft. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Schadenersatz richtigerweise aus Art. 538 Abs. 2 OR und mithin einer Verletzung des Gesellschaftsvertrages hergeleitet, wo sich die Gesellschafter als Aktivund Passivlegitimierte gegenüberstehen (vgl. FLORIAN S. JÖRG, in: Stämpflis Handkommentar, Personengesellschaftsrecht, N. 6 f. zu Art.