96 SchKG). Ohnehin liegt hier – wie die Rechtsvertreterin der Privatklägerin zutreffend ausführt – keine sachenrechtliche Verfügung über das Grundstück vor, sondern es wird ein obligatorischer Anspruch aus der Beschädigung desselben geltend gemacht. Dieser Anspruch besteht im Übrigen vorliegend nicht nur ausservertraglich wegen der widerrechtlichen Schädigung des (Gesamt- )Eigentums der Privatklägerin, sondern vor allem auch gestützt auf ihre Stellung als Gesellschafterin in der einfachen Gesellschaft.