97 Abs. 1 VZG). Entgegen der Argumentation des Rechtsvertreters des Beschuldigten kann daraus allerdings nicht geschlossen werden, dass es der Privatklägerin nicht mehr zusteht, Schadenersatz vom Beschuldigten zu verlangen. Im Zwangsvollstreckungsverfahren auf Grundpfandverwertung gibt es – anders als bei der Betreibung auf Pfändung – keinen Pfändungsbeschlag (vgl. Art. 155 Abs. 1 SchKG, der teilweise auf die Bestimmungen der Pfändung verweist, nicht aber auf Art. 96 SchKG).